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Satzung

3. Änderung 

§ 1 Name des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Gemeinde Wardenburg Marketing Forum e.V.“. 

§ 2 Sitz des Vereins 

Der Verein hat seinen Sitz in Wardenburg. 

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Zweck des Vereins 

§ 4.1. 

Der Verein ergreift und fördert alle Aktivitäten in der Gemeinde Wardenburg, die folgende Ziele verfolgen: 

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Interessen, in den Ortschaften und untereinander. 
  • Koordinierung von gemeinsamen Zielen und Aufgaben – z.B. Terminplanung und Veranstaltungen. 
  • Mitwirkung an Verbesserungen der Selbstdarstellungen der Ortschaften und der Gemeinde. 
  • Gegenseitige Information über die vielfältigen Aufgaben und Probleme der einzelnen Interessensgruppen festlegen von Problemlösungen. 
  • Mitwirkung an der Verbesserung des Gesamtbildes der Ortschaften, bzw. der Gemeinde – z.B. Sicherheit, Sauberkeit, Ordnung. 
  • Erkennen und Erschließen von Möglichkeiten im Bereich: 
    • Tourismus, Freizeitangebote 
    • Gewerbeansiedlung 
    • Umwelt und Natur 
    • Neue Veranstaltungsarten 

  • Verbesserung der Mitwirkung der Bürger durch positive Einstimmung, Motivation und Kreativität – mehr Integration, mehr Mitarbeit. 
  • Aktuelle Information der Bürger und aktive Pressearbeit. 
  • Das Miteinander in der Gemeinde Wardenburg fördern und vorleben, sowie die Stimmung in der Gemeinde und den Ortschaften nach innen und außen verbessern. 
  • Die Entwicklung in den umliegenden Orten und Gemeinden sorgfältig beobachten und rechtzeitig die Veränderungen zur Kenntnis nehmen, um entsprechend zu reagieren. 
  • Werbung von Mitgliedern zur aktiven Mitarbeit aus allen Ortschaften und Interessensgruppen der Gemeinde. 

§ 4.2. 

Die Vereinszwecke sollen verwirklicht werden durch Erarbeitung von Konzepten, Diskussionen mit Entscheidungsträgern aus allen Bereichen und Durchführung von Informationsveranstaltungen. 

§ 4.3. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

§ 5 Mitgliedschaft 

1. Die Mitglieder des Vereins werden Gruppen zugeordnet. 

Dabei werden folgende Gruppen gebildet: 

a) Mitglieder, die in der Gemeinde Wardenburg wirtschaftlich tätig sind, einschließlich öffentlich – rechtlicher Kredit- und Versicherungsinstitute. 

b) Übrige öffentlich- rechtliche Körperschaften 

c) Vereine 

d) Mitglieder, die nicht in der Gemeinde Wardenburg wirtschaftlich tätig sind (Privatpersonen) 

2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Gruppeneinteilung ändern, wobei die für Satzungsänderungen erforderliche qualifizierte Mehrheit notwendig ist. 

3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand bestimmt, welcher der Gruppen das neue Mitglied zugeordnet wird. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Zielsetzung des Vereines Interesse haben. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. 

5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es den Interessen des Vereines gröblich zuwider handelt oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit zu 

schädigen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied auf Wunsch Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet. 

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen oder sonstige Leistungen. 

§ 6 Beiträge 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. 

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Im Übrigen hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrages einzuberufen, wenn dieser Antrag von min. 20% der Mitglieder unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes gestellt wird. 

3. Beschlüsse über Wahlen zum Vorstand und Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen ist, als Tagesordnungspunkte angekündigt sind. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes 

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages. 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung 

des Vereins. 

§ 9 Vorstand 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt ein einmal gewählter Vorstand im Amt. 

2. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der/Die Bürgermeister/in und der/die 1. Stellvertretende Bürgermeister/in der Gemeinde Wardenburg sind geborene Vorstandsmitglieder. Sie sind beratende Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht und Vertretungsbefugnis. Drei Mitglieder des Vorstandes sind aus der Gruppe der Wirtschaft, ein Mitglied aus der Gruppe Vereine und ein Mitglied aus der Gesamtheit der Mitglieder zu wählen. Jede der genannten Gruppen benennt ihre Kandidaten für den Vorstand selbständig. Die Wahl erfolgt in drei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang wählt die Gruppe der Wirtschaft aus ihren Kandidaten drei Vorstandsmitglieder. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Im zweiten Wahlgang wählt die Gruppe der Vereine das Vorstandmitglied aus ihrer Gruppe. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Im dritten Wahlgang wählen alle Mitglieder ein weiteres Vorstandsmitglied, wobei alle Gruppen Kandidaten stellen können. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. 

3. Für Vorstandsmitglieder, die während der Wahlperiode ausscheiden, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode. Der Kandidat ist aus der Gruppe der Mitglieder zu benennen, der das vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglied angehörte, sofern es im ersten oder zweiten Wahlgang gewählt wurde. 

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes. Die Geschäftsordnung wird mit der Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen. 

5. Die Wahlen werden, sofern mehrere Kandidaten für einzelne Positionen benannt werden, geheim durchgeführt. 

6. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist. 

7. Der Vorstand ernennt und entlässt Beiräte. Die Beiräte unterstützen den Vorstand bei der Sacharbeit in den zu bildenden Fachbereichen und Arbeitsgruppen. Im Beirat sollen die Ortschaften der Gemeinde Wardenburg angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt ein Vorstandsbeschluss. 

§ 10 Kassenprüfung 

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Amtszeit von zwei Jahren gleichzeitig mit der nach § 9 durchzuführenden Vorstandswahl zwei Kassenprüfer. 

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, den Kassenbericht des Schatzmeisters, der ihnen spätestens einen Monat vor dem Termin der jeweiligen Mitgliederversammlung zuzuleiten ist, zu prüfen und der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht zu erstatten. 

§ 11 Auflösung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereines mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereines. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet. Bei Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Wardenburg zu, die es gemeinnützigen Zwecken zuführen muss. 

Anhang I zur Satzung 

Beitragsordnung 

Gem. § 6 der Satzung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung die Beitragsordnung. Folgende Beitragsordnung ist zur Zeit gültig: 

§ 1 Beitragspflicht 

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, bis zum 15.01. des Geschäftsjahres den nach dieser Beitragsordnung durch den Vorstand festgesetzten Betrag zu zahlen. 

§ 2 Beitragsklassen 

Der Betrag wird nach folgenden Beitragsklassen erhoben: 

Beitragsklasse I Mitglieder gem. § 5a 

Beitragsklasse II Mitglieder gem. § 5b 

Beitragsklasse III Mitglieder gem. § 5c 

Beitragsklasse IV Mitglieder gem. § 5d 

§ 3 Höhe des Beitrages 

Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgesetzt: 

Beitragsklasse I Jahresbeitrag 60,- € 

Beitragsklasse II noch festzulegen 

Beitragsklasse III Jahresbeitrag 30,- € 

Beitragsklasse IV Jahresbeitrag 15,- € 

Der zu leistende Beitrag wird durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes für das Geschäftsjahr im vorraus festgelegt. Die Beitragshöhe kann für ein folgendes Geschäftsjahr vom Vorstand geändert werden, wenn sich die sachlichen Voraussetzungen für die Einstufung geändert haben.